Gemeinschaftspraxis C. Siebold – Dr. C. Flatz
Bitte beachten Sie dabei Folgendes: Nach §8 Abs. 2 der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) ist eine Verordnung von Arzneimitteln – von Ausnahmefällen abgesehen – nur zulässig, wenn sich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt von dem Zustand der oder des Versicherten überzeugt hat oder wenn ihnen der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Dies wird durch § 8 Abs. 3 und Abs. 4 der AM-RL noch bekräftigt, wonach die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt vor einer Verordnung von Arzneimittel unter anderem zu prüfen hat, ob eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt.
ACHTUNG: Durch das nun verpflichtend eingeführte E-Rezept ist es zwingend erforderlich, dass Sie zuvor in unserer Praxis Ihre Versichertenkarte für das aktuelle Quartal eingelesen haben. Erst danach können Sie ein E-Rezept mit diesem Formular oder via Rezepttelefon bestellen. Rezeptbestellungen ohne eingelesene Versichertenkarte können wir nicht bearbeiten und werden zwangsläufig ignoriert. Bitte beachten Sie, dass Privatrezepte, Heilmittelverordnungen, Hilfsmittel sowie Betäubungsmittelrezepte weiterhin in der Praxis abgeholt werden müssen. Weiterhin bitten wir darum, Medikamente nach Rezeptbestellung erst am Folgetag in der Apotheke abzuholen.
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